Gemütliches Beisammensein, Vortrag "Anrecht auf Pflegeleistungen nach SGB" 10.10.2024
Chronik der SENU-Ndk
(VHo) Im vollbesetzten Saal des Restaurants „Zur Alten Post“ in Niederkassel-Rheidt trafen sich 47 Mitglieder der Senioren-Union Niederkassel zum gemütlichen Beisammensein und dem Vortrags-Thema „Anrecht auf Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)“.
Der Leiter des Sozialamtes des Rhein-Sieg-Kreises Andreas Grünhage erläuterte die Bedeutung dieser Regelungen des Sozialgesetzbuchs, ihre Auswirkungen und Leistungen.
Die Kreisverwaltung des Rhein-Sieg-Kreises mit ca. 600.000 Einwohnern ist zuständig für das Thema „Pflege“ für alle Gemeinden und Städte. Außerdem gibt es in jeder Gemeindeverwaltung Beschäftigte, die bei Beratungsbedarf zum Thema „Pflege“ angesprochen werden können. Es wird immer unterschieden zwischen ambulantem oder stationärem Pflegebedarf.
Ca. 61,6 % der Pflegeleistung werden derzeit durch Angehörige erbracht. Hier gibt es das immer größer werdende Problem, dass viele Familienmitglieder beispielsweise wegen Studium, Beruf oder aus familiären Gründen weiter weg wohnen und die Pflegeleistung nicht oder nur unzureichend erbringen können. Sowohl im Bereich ambulanter als auch stationärer Pflegeleistung besteht jedoch bundesweit ein erheblicher Mangel an Pflegekräften.
Der Vortragende appellierte an die Besucher, sich rechtzeitig bei der kommunalen Pflegeberatung im Rathaus für eine Beratung zu melden. Neben den amtlich Beratenden gibt es beispiels-weise in Niederkassel auch die ehrenamtliche Senioren-Beratung.
Darüber hinaus gibt es im Kreissozialamt das Case-Management für Bezieher von Sozialhilfe und ohne Pflegegrad bzw. bis Pflegegrad 1. Hier wird rechtzeitig mit dem persönlichen Umfeld ein Versorgungsplan erarbeitet. Wichtig sei in jedem Fall, sich frühzeitig zu einer Beratung anzumelden. Die verschiedenen Beratungsstellen unterstützen und vermitteln Hilfe auch bei der Antragstellung für Zuschüsse bei den fünf möglichen Pflegegraden mit ihren unterschiedlich hohen Beträgen unter Berücksichtigung von Eigenanteilen ab Pflegegrad 2. Berücksichtigt werden Einkommen wie beispielsweise Renten, Mieteinnahmen, Geschenke, Leistungen aus Kassen usw. Außerdem wird Vermögen wie ein Eigenheim etc. angerechnet. Erste Ansprechpartner sollte aber immer die Pflegeberatung im Rathaus sein.
Nach den Erläuterungen erfolgte eine lebhafte Frage- und Diskussionsrunde, bei welcher der Referent Herr Grünhage geduldig weitere Erläuterungen gab. Eine der für die Teilnehmenden wichtigsten Frage war beispielsweise, ob auch die Angehörigen, Kinder usw. zur Kostenübernahme herangezogen werden: Ja, leibliche Kinder sind ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € zum sogenannten Elternunterhalt verpflichtet.