Vorsorgevollmacht 27.02.2019 - Seniorenunion Ndk

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Vorsorgevollmacht 27.02.2019

Chronik der SENU-Ndk
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
 
 
(VHo) Die Menschen werden immer älter. Durch Krankheiten wie Demenz und Alzheimer, aber auch durch Unfälle können sich Betroffene nicht mehr über ihr Befinden selbst äußern.
 
Umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig über eine Vorsorgevollmacht oder in einer Patientenverfügung festzulegen, wie im betreffenden Fall verfahren werden soll.
 
Zu diesem wichtigen Thema referierte Rechtsanwalt Ludwig Mösenfechtel bei der Senioren-Union Niederkassel im vollbesetzten Restaurant „Zur alten Post“ in Rheidt.
 
Man kann zwar die Hände in den Schoß legen und alles auf sich zukommen lassen. Man kann aber auch vorbeugend tätig werden und noch im Vollbesitz der geistigen Kräfte eine
-  Betreuungs-/Betreuerverfügung
-  Vorsorgevollmacht und/oder
-  Patientenverfügung
erstellen. Für diese Vollmachten bzw, Verfügungen bedarf es allerdings zwingend der Schriftform. Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch bereits Vorsorge getroffen, ohne jedoch individuelle Wünsche zu berücksichtigen.
 
Mit der Betreuungs- bzw. Betreuerverfügung kann man festlegen, wer in diesem Falle für einen selbst die Rechtsgeschäfte wahrnehmen soll. In der Vorsorgevollmacht bestimmt man, dass und welche Rechtsgeschäfte die gewählte Person erledigen soll und darf. In der Patientenverfügung äußert man sich, wie im Falle einer lebensbedrohlichen gesund­heitlichen Situation mit einem verfahren werden soll.
 
Bei der Wahl einer betreuenden Person sollten Vollmachten nur an vertraute Personen erteilt werden; niemals an Personen, die man erst kürzlich kennen gelernt hat oder sich als „beste Freunde“ bezeichnen.
 
Ist in den genannten Fällen keine Vorsorge festgelegt worden, entscheidet das Betreuungs­gericht eine Person zur amtlichen Betreuung. Diese darf im Rahmen der vom Gericht erteilten Aufgabenkreise erforderliche Tätigkeiten ausführen.
 
Liegen jedoch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vor, muss sich das Gericht, vor allem aber die betreuende Person an diese schriftlich fixierten Festlegungen zum Wohle der/des Betreuten halten. Bei ärztlichen Maßnahmen muss die betreuende Person in vielen Fällen gar die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
 
Deshalb ist eine Festlegung im eigenen Interesse noch zu Zeiten wichtig, zu der man noch selbst im Vollbesitz der geistigen Kräfte ist. Diese Willenserklärungen enden nicht mit dem Tode der Vollmachtgeber. Sie können aber auch zu Lebzeiten jederzeit wieder schriftlich korrigiert oder widerrufen werden.
 
Wichtig ist insbesondere für die Sorge bei Bankgeschäften, dass mit dem Geldinstitut eine eigene Vollmacht für die betreuende Person vereinbart wird, damit die finanziellen Belange während der Betreuung und über den Tod hinaus geregelt sind.
 
Zu beachten ist auch, dass für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen die verschärften Entscheidungen des BGH aus den Jahren 2016, 2017 und 2018, die klare Formulierungen und Festlegungen der Vermächtnisgeber fordern, sodass keine Zweifel am Willen entstehen. Hilfreich sind hier Vordrucke von z.B. Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, die vom Vortragenden vorgestellt und erläutert wurden.
 
Hilfreich für Betreuende ist auch eine Liste mit relevanten Namen und Anschriften, Telefon-Nummern, Kunden- und Vertragsnummern, die im Ernstfall nötig sind und dann nicht lange zusammengesucht werden müssen.
 
Die Veranstaltung war zuvor von Herrn van Üüm mit einem Kurzvortrag über die Arbeit des Hospizvereins Niederkassel eröffnet worden.
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